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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand: Juli 2012 

Präambel

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so geltend auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendungen.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. 

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderung sofort fällig. 

Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. 

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstr. 131 – 137 in 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf VR Factoring GmbH übertragen.

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderung und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

∙ Namens und Anschrift unserer Debitoren

∙ Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und     

  Fälligkeitsdatum)

∙ ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, 

  E-Mail-Adresse) in deren Haus zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung 

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben, sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister, etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter https://www.vr-factoring.de/datenschutz/einsehen und herunterladen können.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

Des Weiteren gelten folgende Einkaufsbedingungen der Firma MFS GmbH:

1. Auftragserteilung

Die Firma MFS GmbH erteilt Bestellungen entweder auf eigenen Namen und Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der in der Bestellung angegebenen Unternehmen. Es gelten nur schriftlich erstellte Bestellungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die mit Unterschrift versehen sind. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen. Telefonische oder mündliche Abmachungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung. Wir erkennen andere, etwa in der Auftragsannahme enthaltene Bedingungen nur dann an, soweit ihnen unsererseits ausdrücklich zugestimmt werden. Durch die Annahme bzw. durch die Lieferung sind unsere Bedingungen ausdrücklich bzw. konkludent anerkannt. 

2. Auftragsannahme

Unsere Bestellungen können nur innerhalb gesetzlich geregelter Annahmefristen angenommen werden. Für den Fall, dass aus technischen Gründen Vorfragen geklärt werden müssen, erfolgt ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits erst, wenn eine vollständige Klärung der technischen Gegebenheiten vorliegt. 

3. Preise

Unsere vertraglich ausgehandelten Preise sind Festpreise. Kosten des Transportes, der Verpackung, der Versicherungsspesen, des Rollgeldes und sonstiger Frachtnebenkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. 

4. Zahlungen

Zahlungen leisten wir nach Erhalt der Lieferung und Überprüfung nach den jeweils vereinbarten Zahlungszielen. Ist nichts anderes vereinbart, leisten wir Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto, spätestens jedoch in 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug. Die Wahl der Zahlungsmittel steht in unserem Ermessen. Für Anzahlungen können wir Sicherheiten verlangen. 

5. Lieferzeit

Die vereinbarten Liefer- und Erledigungszeiten berechnen wir vom Tage des Eingangs unserer Bestellung an. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind, höhere Gewalt ausgeschlossen, für den Lieferanten verbindlich. Auf Verlangen der Firma MFS GmbH ist der jeweilige Fertigungszustand umgehend mitzuteilen. Des Weiteren ist die Firma MFS GmbH berechtigt, jeder Zeit den Fertigungszustand vor Ort durch einen Bevollmächtigen zu überprüfen. Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so ist diese uns unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall des Lieferverzuges wird das Nachbesserungsrecht des Lieferanten ausgeschlossen. Die Firma MFS GmbH ist dann berechtigt, Nacharbeiten in Eigenregie bzw. durch den Kunden erledigen zu lassen. Die hierbei entstandenen Kosten trägt der Lieferant. 

6. Vertragsstrafen

Unsere Bestellungen sind Terminangelegenheiten, die bei Verzögerungen zu nicht absehbaren Schadenersatzansprüchen dritter Personen führen können. Die Beachtung der gesetzten Lieferfristen ist ein Hauptbestandteil unserer vertraglichen Gestaltung mit Lieferanten, es wird daher pro Tag der Lieferüberschreitung 0,5 % des Auftragswertes als Vertragsstrafe verbindlich vereinbart. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist begrenzt auf insgesamt 10% des Nettoauftragswerts. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur Übernahme sämtlicher weiterer, der Firma MFS GmbH entstandenen Schäden, durch verspätete Ablieferung.

7. Rechnungen

Die Rechnungen sind an die jeweils vorgemerkte Rechnungsanschrift der Firma MFS GmbH zu richten. Zur Abtretung von Ansprüchen, sowie zur Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns, bedarf es unserer ausdrücklichen Einwilligung. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir ausdrücklich nicht an. 

8. Gewährleistung und Unfallverhütungsauflage

Die neuesten Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter sowie die einschlägigen Vorschriften des Produktsicherungsgesetztes, nebst den hierzu einschlägigen Ausführungsvorschriften, sind zu berücksichtigen. Der Lieferant verzichtet im Übrigen ausdrücklich auf den Einwand der nicht rechtzeitigen Mängelrüge. Er übernimmt für sein Werk/Verkauf weiter die gesetzlichen Gewährleistungen für jeden Fehler, der innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der gelieferten Ware durch uns angezeigt wird. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Eine weitergehende Haftung wird hiervon nicht berührt. Materialien, die einer Bearbeitung durch uns oder durch unseren Kunden unterliegen gelten dann als von uns bindend übernommen, wenn sie nach der Bearbeitung oder Montage sich als bedingungsgemäß erweisen. Für Ausschussstücke in Folge von Arbeits-, Material- und Konstruktionsfehlern ist, sofern nicht das Nachbesserungsrecht des Lieferanten gem. Ziffer 5. ausgeschlossen ist, sofort kostenlos und frachtfrei Ersatz zu leisten. 

9. Geheimhaltungsklausel

Der Lieferant ist verpflichtet unsere Bestellungen und die daraus sich ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten, und vertraulich zu behandeln. Der Kundenschutz gilt ausdrücklich als vereinbart, insbesondere verboten sind Direktgeschäfte mit unseren Kunden. Eine gesonderte Kundenschutz- Geheimhaltungsvereinbarung ist Bestandteil eines jeden Vertrages. In diesem Zusammenhang ist es dem Lieferanten auch ausdrücklich untersagt, ohne unsere ausdrückliche Genehmigung bei eigenen Kunden und in der Werbung auf seine Geschäftsverbindung mit uns hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn wir uns hiermit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes maschinell von uns verarbeitet und gespeichert werden. Der Lieferant ist damit einverstanden. 

10. Abnahmehindernisse

In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung sowie sonstige von uns nicht zu vertretenden Ursachen und Ereignisse, wie z.B. ein Insolvenzverfahren unseres Endabnehmers. Aus unserem Hinausschieben unserer Abnahmeverpflichtung bzw. unserem Rücktritt von diesem Vertrag aus den oben genannten Gründen, können keinerlei Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. 

11. Schriftformerfordernis

Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

II. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma MFS GmbH 

1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten zwischen Privatleuten, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichem Sondervermögen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn bei künftigen Lieferungen nicht mehr gesondert darauf hingewiesen wird. Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Käufers oder dritter Personen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich zugestanden werden. Die Lieferbedingungen können abgerufen werden unter der Internetseite www.mfs-gmbh.com 

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen werden ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Angebotsgültigkeit beträgt 4 Wochen ab Datum unseres Angebotes. Nebenabreden und Zusagen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich evtl. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, der Verpackung, der Frachtkosten und evtl. Versicherungskosten. Wir sind berechtigt offensichtliche Rechenfehler oder irrigerweise unrichtige Preise, die nicht auf einem Kalkulationsirrtum unsererseits beruhen auch nach erfolgter Abrechnung zu korrigieren. 

3. Unsere Rechnungen sind, sofern hier nicht Individualvereinbarungen getroffen wurden, innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug bar oder durch Überweisung zu bezahlen. Für den Fall der verspäteten Bezahlung sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern wir nicht in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Unberührt bleibt hiervon das Recht des Käufers nachzuweisen, dass in Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

4. Rücktritt vom Vertrag

Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder bis Sicherheit geleistet wird für unsere Forderung. Kommt der Käufer unserer Aufforderung zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Für den Käufer entfallen damit sämtliche Ansprüche gegen uns. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche noch offenstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Für noch nicht ausgeführte Aufträge sind wir weiter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit des Käufers gilt dann als zweifelhaft, wenn Insolvenzantrag gestellt wurde oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen und Wechselproteste vorliegen, sowie dann, wenn der Käufer uns über seine Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat. Die Kreditwürdigkeit des Käufers ist auch dann zweifelhaft, bei Hingabe ungedeckter Schecks, sowie bei Umständen die erkennen lassen, dass der Käufer keinen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mehr führt. 

5. Überprüfungspflicht

Der Käufer ist verpflichtet die Ware sofort bei Ankunft sorgfältig zu prüfen. Evtl. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu melden. Sonstige Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Beweismaterial für Mängelrügen ist bereit zu halten und uns auf Verlangen jederzeit herauszugeben oder zugänglich zu machen. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung hinsichtlich der Qualität sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware geltend zu machen. Eine Weiterverwendung der gelieferten Ware darf mit unserer Zustimmung nur dann erfolgen, wenn evtl. Mängel rechtzeitig und berechtigt gerügt worden sind.

6. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist für unsere Ware beträgt 1 Jahr. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Übergabe, bzw. der Anzeige der Bereitstellung der Ware für den Käufer. Im Gewährleistungsfalle wird ausdrücklich vereinbart, dass der Käufer verpflichtet ist, die Waren an den Erfüllungsort oder an einem von der Firma MFS GmbH bestimmten Ort, für die Nachbesserung, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. 

7. Ersatzvornahme

Ist das gelieferte Werk bei Gefahrenübergang mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so können wir unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Käufer Rechte nur wegen des mangelhaften Teiles geltend machen. 

8. Unmöglichkeit der Lieferung

Wird die Lieferung des Werkes durch uns, durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, technischer oder personeller Art, durch Streiks und Aussperrung bei den Zulieferbetrieben verzögert, so verlängert sich unsere Lieferzeit in angemessenem Umfang, bis die Leistungsstörung beseitigt ist. Wird aufgrund der oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für uns nur durch außerordentliche Belastung möglich und damit für uns unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sollte die Lieferverzögerung aufgrund der obigen Umstände länger als 2 Monate dauern, ist jeder Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich aufgrund obiger Umstände die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung aufgrund der genannten Umstände frei, so kann der Käufer hieraus keinerlei Schadenersatzansprüche herleiten. Zu Teillieferungen sind wir dann berechtigt, wenn diese in wirtschaftlich zumutbarer Weise vom Käufer verwertet werden können. 

9. Gefahrenübergang

Das Risiko und die Gefahr des zufälligen Unterganges des Werkes geht auf den Käufer über mit der Verladung auf das gewählte Fremdtransportmittel oder mit der ordnungsgemäß erfolgten Mitteilung an den Käufer, dass das Werk zur Verfügung steht, sei es bei uns oder bei einem Dritten. 

10. Eigentumsvorbehalt

Für Warenlieferung gilt:

die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab. 

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. 

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an. 

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. 

11. Pfändungen von dritter Seite

Bei Pfändungen von dritter Seite verpflichtet sich der Käufer uns hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt bei der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unser unter Eigentumsvorbehalt stehendes Werk. 

12. Übertragbarkeit unserer Verpflichtung

Der Käufer ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt seine Rechte aus dem zugrundeliegenden Vertrag mit uns an Dritte zu übertragen.

13. Abwehrklausel

Vertragsstrafenregelungen in fremden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich durch die Regelung ausgeschlossen und werden nur anerkannt, wenn über die konkret vereinbarte Vertragsstrafe eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Rahmen des Kauf-/Werkvertrags getroffen wurde. Darüber hinaus gelten im Vertragsverhältnis fremde allgemeine Geschäftsbedingungen nur, soweit sie mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Einklang stehen. 

14. Datenspeicherung

Die Firma MFS GmbH wird die Vorschriften des BDSG und andere Vorschriften zum Datenschutz wahren. 

Für den Fall, dass Mitarbeiter im Rahmen des Vorhabens Zugang, gleich welcher Art zu Daten im Sinne der BDSG haben, werden nur Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen mit der Durchführung des Auftrages beauftragt, die auf das Datengeheimnis im Sinne des § 5 BDSG verpflichtet sind. 

Die Firma MFS GmbH wird die erhaltenen oder bekanntgegebenen Daten im Sinne des BDSG, mit Ausnahme der Weitergaben der Daten zur Erfüllung des Factoring-Vertrages an das Dienstleistungsinstitut VR Factoring nicht an Dritte weitergeben.

Der Umfang der Weitergabe der Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring ergibt sich aus vorstehender Präambel. 

15. Schriftformerfordernis

Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform, dies gilt auch für den Fall der Abänderung dieses vereinbarten Schriftformerfordernisses. 

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